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§ 11 Vorladung

Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
1Die Verwaltungsbehörden dürfen zur Gefahrenabwehr eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Hinweise machen kann, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
2Die Polizei darf eine Person darüber hinaus schriftlich oder mündlich zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorladen.
(2)
1Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden.
2Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
(3)
1Leistet die betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so darf diese zwangsweise vorgeführt werden,
1.
wenn die Angaben der betroffenen Person zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
2.
wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
2Andernfalls darf die Vorladung nur mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.
(4)
§ 19 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) findet auf Vorführungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung.
(5)
Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.