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§ 78 Übergangsbestimmungen

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
Abweichend von § 65 dürfen personenbezogene Daten auch ohne eine dort vorgesehene Kennzeichnung nach dem 23. Dezember 2019 für die betreffenden Dateien und automatisierten Verfahren geltenden Errichtungsanordnungen weiterverarbeitet, insbesondere übermittelt werden.
(2)
1Protokollierungen im Sinne von § 63 Absatz 1 müssen bei vor dem 6. Mai 2018 eingerichteten, automatisierten Verarbeitungssystemen erst bis zum 6. Mai 2023 erfolgen, wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand entstünde.
2Die Anwendung von Satz 1 ist zu begründen und zu dokumentieren.
(3)
1Der Turnus für Prüfungen nach § 73 und Unterrichtungen nach § 75 beginnt erstmals am 1. Januar 2022.
2Bis zu diesem Zeitpunkt finden § 10a Absatz 9 sowie § 10e Absatz 7 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191) in der am 23. Dezember 2019 geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.