Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder eine andere bzw. einen anderen zu bereichern oder eine andere bzw. einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1.
unbefugt verarbeitet oder
2.
durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere bzw. einen anderen übermitteln lässt,
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 finden nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(5)
Eine Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 60 oder eine Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person nach § 61 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.