Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den §§ 20 bis 31 und 50 im Abstand von höchstens zwei Jahren.