§ 72 Befugnisse

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Stellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen durch die Polizei, deren Auftragsdatenverarbeiter oder die Stellen, auf die die Polizei ihre Aufgaben ganz oder teilweise übertragen hat, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies und fordert innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist zur Stellungnahme auf.
2Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn die Mängel von geringer Bedeutung sind, bereits behoben sind oder ihre Behebung sichergestellt ist.
3Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind.
4Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann die Polizei auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
5Sofern die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gemäß Satz 1 beanstandet hat und der Verstoß nach der Stellungnahme fortbesteht, kann sie oder er das Vorliegen eines von ihr oder ihm beanstandeten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gerichtlich feststellen lassen.
(2)
Stellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einen strafbewehrten Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften des Datenschutzes fest, ist sie oder er befugt, diesen zur Anzeige zu bringen.
(3)
Die Polizei, ihre Auftragsdatenverarbeiter und die Stellen, auf die die Polizei ihre Aufgaben ganz oder teilweise übertragen hat, sind verpflichtet, der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
1.
jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und
2.
alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.