§ 69 Auskunftsrecht

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden.
2Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
1.
die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind und die Kategorie zu der sie gehören,
2.
die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten sowie
3.
die in § 68 Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung, der Datenschutzkontrolle oder der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3)
1Bei nicht automatisiert suchfähig verarbeiteten Daten kann von der Auskunftserteilung abgesehen werden, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand insoweit außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
2Statt einer Auskunft über personenbezogene Daten kann der betroffenen Person Akteneinsicht gewährt werden.
(4)
Der Verantwortliche kann unter den Voraussetzungen des § 68 Absatz 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 2 teilweise oder vollständig einschränken.
(5)
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Herkunft von oder die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6)
1Der Verantwortliche hat die betroffene Person über das Absehen von einer Auskunft oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
2Dies gilt nicht, soweit bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 68 Absatz 2 mit sich bringen würde.
3Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(7)
1Wird die betroffene Person nach Absatz 6 über das Absehen von einer Auskunft oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausüben.
2Der Verantwortliche hat die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass sie die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann.
3Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat.
4Die Mitteilung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser keiner weitergehenden Auskunft zustimmt.
5Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu unterrichten.
(8)
Der Verantwortliche hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.