Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender Daten nach diesem Gesetz vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung:
a)
die Zwecke der von dem Verantwortlichen vorgenommenen Verarbeitungen,
b)
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
c)
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
d)
das Recht, die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und
e)
die Erreichbarkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
2.
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
3.
die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
4.
gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie
5.
erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.
3Zudem kann die Benachrichtigung einer betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.
4Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
(2)
1Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person möglich ist.
2Im Falle der §§ 28 und 29 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist.
3Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, erfolgt die Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt.
4Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.
(3)
1Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme die Benachrichtigung nicht innerhalb von zwölf Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der gerichtlichen Zustimmung.
2Im Falle der §§ 22 und 25 beträgt die Frist sechs Monate.
3Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist.
4Im Falle einer erstmaligen gerichtlichen Befassung gilt § 20 Absatz 2 Sätze 5 bis 9 entsprechend.
5Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, im Falle der §§ 22 und 25 jedoch nicht länger als sechs Monate.
6Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden,
2.
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der Polizei als auch bei den Empfängern von Datenübermittlungen vorliegen und
3.
die Daten gelöscht wurden.
(4)
Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Herkunft von oder die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.