Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
Die Polizei hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
1.
die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden,
2.
die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten,
3.
die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
4.
das Recht, die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und
5.
die Kontaktdaten der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.