Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die nach den §§ 20 bis 31 und 50 erhobenen personenbezogenen Daten sind unter Angabe des eingesetzten Mittels oder der eingesetzten Methode oder Maßnahme zu kennzeichnen.
2Die Kennzeichnung kann durch Angabe der Rechtsgrundlage ergänzt werden.
3Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 erfolgt ist.
(2)
Bei einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 aufrechtzuerhalten ist.