Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 20 bis 31 und 50 sind zu protokollieren:
1.
das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
2.
der Zeitpunkt des Einsatzes,
3.
Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(2)
Zu protokollieren sind auch
1.
bei Maßnahmen nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
2.
bei Maßnahmen nach § 22
a)
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen sowie
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
3.
bei Maßnahmen nach § 23 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
bei Maßnahmen nach § 24 die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
5.
bei Maßnahmen nach § 25 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
6.
bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 3 die Zielperson,
7.
bei Maßnahmen nach § 27 die betroffene Person,
8.
bei Maßnahmen nach §§ 28 und 29
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffene Person,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,
9.
bei Maßnahmen nach § 31 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
10.
bei Maßnahmen nach § 50
a)
die im Übermittlungsersuchen nach § 50 Absatz 2 enthaltenen Merkmale sowie
b)
die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.
(3)
1Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
2Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
(4)
1Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind.
2Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 73 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.