Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Einrichtung automatisierter Dateisysteme ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Einrichtung gegenüber möglichen Gefahren für schutzwürdige Belange der Betroffenen überwiegt.
2Durch die Automatisierung darf keine unangemessene Verkürzung oder Verzerrung des Sachverhalts entstehen.
3Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist insbesondere sicherzustellen, dass der Abruf der Daten nur den Bediensteten möglich ist, die hierfür im Einzelfall zuständig sind.
4Neben den nach § 54 Absatz 3 zu treffenden Maßnahmen zur Datensicherung sind Maßnahmen zu treffen, die eine stichprobenweise Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen, soweit der damit verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Schutzwürdigkeit der Daten steht.
(2)
Für die Einrichtung eines Verfahrens, das der Polizei den automatisierten Abruf personenbezogener Daten aus einem von einer anderen öffentlichen Stelle geführten Dateisystem ermöglicht, gelten die Vorgaben des § 53, soweit die Polizei und die andere öffentliche Stelle gemeinsam Verantwortliche im Sinne des § 53 Satz 1 sind.
(3)
1Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung von Aufgaben, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
2In der Vereinbarung ist auch festzulegen, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen.
3§ 53 gilt entsprechend.