Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder der Beurteilung, sondern die Tatsache, dass die Aussage oder Beurteilung so erfolgt ist.
3Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung.
4Sind Daten in nichtautomatisierten Dateien oder in Akten zu berichtigen, reicht es aus, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.
(2)
1In Dateisystemen suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen, zu den Personen suchfähig angelegten Akten sind zu vernichten, wenn
1.
dies durch dieses Gesetz bestimmt ist,
2.
ihre Speicherung unzulässig ist oder
3.
bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
2In Dateisystemen nicht suchfähig gespeicherte Daten sind unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nummern 1 bis 3 zu löschen, soweit die Speicherung festgestellt wird.
3Andere als die in Satz 1 genannten Akten sind nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist oder bei unzulässiger Speicherung aller in ihnen enthaltenen Daten zu vernichten.
(3)
1Die Vernichtung von Akten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, dass der Betroffene die Vernichtung von Teilen der Akte verlangt und die weitere Speicherung ihn in unangemessener Weise beeinträchtigt.
2Soweit hiernach eine Vernichtung nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Vernichtung eine Einschränkung der Verarbeitung.
(4)
1Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen oder zu vernichten, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn
1.
Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2.
die Daten, in einem Verfahren, das den Anlass der Erhebung oder weiteren Verarbeitung dieser Daten betrifft, zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen,
3.
die Nutzung der Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erforderlich ist,
4.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,
5.
die Daten für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses erforderlich sind.
2In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.
(5)
Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist.
(6)
1Hat der Verantwortliche eine Berichtigung vorgenommen, hat er einer Stelle, die ihm die personenbezogenen Daten zuvor übermittelt hat, die Berichtigung mitzuteilen.
2Der Empfänger hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken.
3Stellt der Verantwortliche fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu löschende Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhaltes nicht oder nicht mehr wesentlich ist.
(7)
Anstelle der Löschung und Vernichtung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 können die Datenträger an das zuständige staatliche Archiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.