§ 51 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten auf Ersuchen einer öffentlichen oder einer nicht öffentlichen Stelle für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten, soweit dies
1.
mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgt und
2.
im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung und mit Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse des Empfängers erforderlich ist.
2Die Polizei kann hierfür die Identität der Person feststellen, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, und zu diesem Zweck vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.
3Die Überprüfung erfolgt anhand von Dateisystemen der Polizei.
4Die ersuchende Stelle hat die betroffene Person vor der schriftlichen Zustimmung über den konkreten Inhalt der Übermittlung und das Verfahren zu belehren und darüber aufzuklären, dass sie die Zustimmung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann.
5Sie ist ferner über die ihr nach diesem Gesetz gegenüber der Polizei zustehenden Rechte nach §§ 69 und 70 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass sie sich jederzeit an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.
6Die Beschränkungen des § 34 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 2, finden keine Anwendung.
7Die Rückmeldung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken.
8Die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch die Polizei nach Maßgabe anderer Vorschriften bleibt unberührt.