§ 50 Rasterfahndung

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
Die Polizei darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (Rasterfahndung).
(2)
1Die Merkmale, die für den Abgleich maßgeblich sein sollen, sind zuvor schriftlich festzulegen.
2Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen.
3Vom Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen von der Polizei nicht weiterverarbeitet werden.
4§ 10 SOG gilt entsprechend.
(3)
1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind.
2Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
3Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren.
(4)
1Die Maßnahme bedarf der richterlichen Anordnung.
2§ 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
3Nach Abschluss der Maßnahme werden die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Bürgerschaft unverzüglich über Anlass und Umfang der veranlassten Maßnahmen unterrichtet.
(5)
Nach Durchführung des Abgleichs sind die von weiterführenden polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen hiervon zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Erfüllung polizeilicher Aufgaben vereitelt oder erheblich gefährdet würde oder sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anschließt.