§ 46 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 43 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und
1.
im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
2.
die Übermittlung an die in § 43 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
3.
dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitgeteilt werden und er darauf hingewiesen wird, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.
(2)
Im Fall des Absatzes 1 sind die in § 43 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen durch die Polizei unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
(3)
Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 44 Absätze 2 und 3 entsprechend.
(4)
Bei Übermittlungen nach Absatz 1 ist der Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne Zustimmung der Polizei nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
(5)
Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.