§ 42 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU 2006 Nr. L 386 S. 89, 2007 Nr. L 75 S. 26) gestellt worden ist, vorhandene personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.
2Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
(2)
Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
3.
die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden, und
5.
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht.
(3)
1Die Polizei darf auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), geändert am 26. Februar 2009 (ABl. EU Nr. L 81 S. 24), begangen werden soll und zu erwarten ist, dass die Datenübermittlung zur Verhütung einer solchen Straftat erforderlich ist.
2Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
(4)
Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann unterbleiben, wenn
1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2.
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,
3.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
4.
die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(5)
1Die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Polizei übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden.
2Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn die übermittelnde öffentliche Stelle eingewilligt hat.
(6)
Für Schengen-assoziierte Staaten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.