§ 41 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich und im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
2.
zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr durch den Empfänger,
3.
zur Teilnahme am Privatrechtsverkehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt,
4.
in besonders gelagerten Einzelfällen zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine andere für Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständige öffentliche Stelle, oder
5.
zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder schwer wiegender Beeinträchtigungen von gewichtigen Rechtspositionen einzelner, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte.
2Die Übermittlung zu einem anderen Zweck, als dem, zu dem die Polizei die Daten erlangt oder gespeichert hat, ist nur zulässig, wenn der Empfänger die Daten auf andere Weise
1.
nicht oder nicht rechtzeitig erlangen kann oder
2.
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.
3In den Fällen von Satz 1 Nummern 1 und 4 ist die Übermittlung zu einem anderen Zweck darüber hinaus nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr erforderlich ist.
(2)
Die Polizei darf personenbezogene Daten, die sie anlässlich ihrer Aufgabenerfüllung erlangt hat, an andere für Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständige öffentliche Stellen übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
1.
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten,
2.
Schengen-assoziierte Staaten.
(4)
Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen bleiben unberührt.