§ 39 Besondere Grundsätze der Datenverarbeitung im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierten Staaten
Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die von einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen.
2Sie dürfen vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Verwendungsbeschränkungen für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, verarbeitet werden für
1.
die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen,
2.
andere mit den Zwecken nach Nummer 1 unmittelbar zusammenhängende justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren,
3.
die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
4.
jeden anderen Zweck mit Einwilligung der übermittelnden Stelle oder der betroffenen Person.
(2)
1Sofern die Polizei personenbezogene Daten an eine öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an eine Agentur oder Einrichtung, die auf Grund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet worden ist, übermittelt, hat sie auf besondere Verwendungsbeschränkungen hinzuweisen, sofern diese auch im innerstaatlichen Recht Anwendung finden.
2Die von der übermittelnden Stelle für die Verwendung der Daten mitgeteilten Beschränkungen und Aufbewahrungs- und Löschungsfristen sind zu beachten.
3Dies gilt nicht, wenn die Daten bei Fristablauf zur Verhütung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Strafvollstreckung benötigt werden.
(3)
Die Polizei unterrichtet die übermittelnde öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die übermittelnde Agentur oder Einrichtung, die auf Grund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet worden ist, auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle über die Verarbeitung der Daten.
(4)
Personenbezogene Daten, die von einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, darf die Polizei mit Einwilligung der zuständigen Stelle dieses Staates an nicht-öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten nur übermitteln, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen und die Übermittlung im Einzelfall unerlässlich ist
1.
zur Verhütung von Straftaten,
2.
zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
3.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.
(5)
Für Schengen-assoziierte Staaten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.