§ 38 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erlangt oder gespeichert hat.
2§ 34 Absatz 4 gilt entsprechend.
3Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe polizeilicher Daten innerhalb der zuständigen Behörde an andere als die in § 2 Absatz 1 genannten Organisationseinheiten.
(2)
Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.
(3)
1Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die Polizei.
2Diese prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung.
3Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
4Bei Ersuchen von Polizeidienststellen sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die Polizei nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zu einer weitergehenden Überprüfung.
5Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(4)
1Die Polizei hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden.
2Zu diesem Zweck hat sie, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen.
3Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat sie zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
(5)
1Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat bei Datenübermittlungen die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen.
2Die Hinweispflicht kann dadurch erfüllt werden, dass die Daten entsprechend markiert werden.
(6)
1Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
2Ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.