§ 37 Verarbeitung von Daten zu archivarischen, wissenschaftlichen, historischen und statistischen Zwecken sowie zur Aus- und Fortbildung

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten auch über die nach anderen Vorschriften zulässige Speicherungsdauer hinaus zur Aus- und Fortbildung verarbeiten.
2Dabei ist sicherzustellen, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse anonymisiert werden.
3Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und jeweils die schutzwürdigen Belange des Betroffenen nicht offensichtlich überwiegen.
(2)
1Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten zu archivarischen, wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken verarbeiten; die Daten sind, soweit und sobald der Zweck dies zulässt, zu anonymisieren.
2Eine Veröffentlichung ist zu statistischen Zwecken nur zulässig, wenn kein Rückschluss auf die Verhältnisse einer natürlichen Person möglich ist; zu archivarischen, wissenschaftlichen oder historischen Zwecken ist eine Veröffentlichung nur zulässig, wenn
1.
die betroffene Person eingewilligt hat oder
2.
dies für die Darstellung von Ereignissen der Zeitgeschichte unerlässlich ist.