Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
Die Polizei darf personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, einschließlich einer zeitlich befristeten Dokumentation oder der Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
(2)
1Dabei darf die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) verarbeiten.
2Soweit die Daten ausschließlich auf Grund von Befugnissen erhoben wurden, die den in §§ 20 bis 31 und 50 genannten Befugnissen entsprechen, dürfen sie für andere Verfahren nur verarbeitet werden, wenn sie auch dafür unter Einsatz dieser Befugnisse hätten erhoben werden dürfen.
3Für die Dauer von zwei Jahren ist eine suchfähige Speicherung dieser Daten erforderlich, wenn gegen diese Personen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
4Entfällt der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen.
5Eine weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird.
6Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben.
7Lagen solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur dann gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person innerhalb dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.
(3)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten von Kontakt- oder Begleitpersonen einer Person, bei der tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen wird, sowie über Auskunftspersonen in Dateisystemen suchfähig verarbeiten, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
2Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten.
3Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen; die Entscheidung kann nur durch einen besonders ermächtigten Bediensteten getroffen werden.
(4)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen.
2Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind gesondert zu speichern.
3Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt.