§ 34 Grundsätze der Zweckbindung

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten
1.
zu dem Zweck, zu dem diese Daten erlangt worden sind,
2.
zu einem anderen polizeilichen Zweck, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.
2Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit diese der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen, der Datensicherung, Datenschutzkontrolle oder der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage dient.
(2)
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als den ursprünglichen Zwecken ist zulässig, wenn
1.
eine gesetzliche Vorschrift dies für den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist,
3.
sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Erledigung eines gerichtlichen Auskunftsersuchens erforderlich ist und gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen,
4.
dies erforderlich ist, um Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5.
bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung überwiegt,
6.
offensichtlich ist, dass dies im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung erteilen würde,
7.
die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden durften oder entnommen werden dürfen oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen offensichtlich entgegenstehen,
8.
sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(3)
Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht übermittelt worden, findet Absatz 2 keine Anwendung.
(4)
1Daten, die mit besonderen Mitteln nach den §§ 20 bis 31 sowie nach § 50 erhoben wurden, dürfen für andere Verfahren nur verarbeitet werden, wenn sie auch dafür unter Einsatz dieser Befugnisse hätten erhoben werden dürfen.
2Sie dürfen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Regelungen auch für gemeinsame Dateien des Bundes und der Länder auf den Gebieten des Staatsschutzes und der organisierten Kriminalität in Fällen von erheblicher Bedeutung einschließlich der Vorfeldbeobachtung verarbeitet werden; dies gilt auch für Dateien, die nicht in der Verantwortung von Polizeibehörden errichtet werden.
3Daten, die nach § 14 erhoben wurden, dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(5)
1Werden wertende Angaben in Dateisystemen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind.
2Das Gleiche gilt, wenn in einem Dateisystem Kurzinformationen über bestimmte Sachverhalte gespeichert werden.
3Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden.
(6)
1In den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, können zu dieser Person auch personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden erforderlich sind, und weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen, verarbeitet werden.
2Bei personengebundenen Hinweisen, die zugleich den besonderen Kategorien personenbezogener Daten entsprechen, sind die Vorgaben des § 4 zu beachten.
(7)
1Für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung kann die Polizei vorhandene personenbezogene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes verarbeiten.
2Ein Kriminalitätslagebild darf Daten von Geschädigten, Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen nur enthalten, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist.
3Die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des der Speicherung folgenden Jahres zu löschen.