Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
Richterliche Anordnungen anderer Länder, die personenbezogene Datenerhebungen nach §§ 20 und 21 oder §§ 28 bis 30 betreffen, werden als nach diesem Gesetz angeordnete Maßnahme anerkannt, wenn sie auch hiernach unter Einsatz derselben Befugnisse hätten angeordnet werden dürfen.