§ 29 Datenverarbeitung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf durch eine Vollzugsbeamtin oder einen Vollzugsbeamten, der unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) eingesetzt wird (Verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und deren Kontakt- und Begleitpersonen verarbeiten, wenn
1.
dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2.
Tatsachen, die ein wenigstens seiner Art nach konkretes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen, die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und der Einsatz zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
2Verbrechen sowie Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, und sich gegen bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten, sind nur dann als Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 anzusehen, wenn die Erhaltung der bedeutenden Sach- und Vermögenswerte im öffentlichen Interesse liegt.
(2)
1Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden.
2Ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3)
1Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten.
2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
3Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4)
1Der Einsatz nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung.
2§ 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
3Der Einsatz ist auf höchstens neun Monate zu befristen.
4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als neun Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen.
5Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu benachrichtigen.
(5)
Werden dem Verdeckten Ermittler Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, gilt § 21 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 entsprechend.