Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf durch die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes abgelegten Inhalte Daten erheben
1.
über die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2.
über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a)
sie für Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
b)
die unter Nummer 1 genannten Personen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden.
2§ 21 Absatz 3 Sätze 1 bis 6 gilt entsprechend.
(2)
1Durch den Einsatz technischer Mittel dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Kommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden.
2Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(3)
Auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder einer Maßnahme nach Absatz 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen zu ermöglichen.