Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
1.
über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2.
über Personen, soweit Tatsachen, die ein wenigstens seiner Art nach konkretes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen, die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie über deren Kontakt- und Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.
2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Polizei besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen verwenden.
3Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
4Verbrechen sowie Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, und sich gegen bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten, sind nur dann als Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 anzusehen, wenn die Erhaltung der bedeutenden Sach- und Vermögenswerte im öffentlichen Interesse liegt.
(2)
1Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der richterlichen Anordnung; § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
2Die Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt, bei Gefahr im Verzug auch von der Polizeiführerin oder dem Polizeiführer vom Dienst angeordnet werden.
3Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.
4Aus der Anordnung müssen sich
1.
Art, Beginn und Ende der Maßnahme,
2.
Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,
3.
Zeitpunkt der Anordnung und Name sowie Dienststellung des Anordnenden
5Eine Verlängerung der Maßnahme ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen.
(3)
1Datenerhebungen sind unzulässig, wenn in ein durch Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung eingegriffen wird.
2Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
3Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind das Abhören und die Beobachtung unverzüglich zu unterbrechen.
4Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden.
5Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen.
6Nach einer Unterbrechung oder einer Aufzeichnung gemäß Satz 3 darf die Erhebung fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung oder Aufzeichnung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
7Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden.
8Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
9Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren.
10Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
11Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
(4)
1Einer Anordnung nach Absatz 2 bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Polizeieinsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet werden.
2Der Einsatz darf nur durch die Leitung des Landeskriminalamtes oder die Vertretung im Amt angeordnet werden.
3Eine anderweitige Verwertung der erlangten Erkenntnisse ist nur zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
4Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung benötigt.
(5)
Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu benachrichtigen.