§ 18 Datenverarbeitung im öffentlichen Raum und an besonders gefährdeten Objekten

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten von Teilnehmern auch durch den Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonübertragung verarbeiten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden.
2Der Einsatz technischer Mittel zum Zwecke der Bild- und Tonaufzeichnung ist nur gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen zulässig.
3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
4Bild- und Tonaufzeichnungen, sowie in Dateisystemen suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten.
5Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(2)
1Die Polizei darf an oder in den in § 13 Absatz 1 Nummer 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen und verarbeiten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind.
2Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
3Auf den Einsatz von Aufzeichnungsgeräten ist hinzuweisen, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(3)
1Die Polizei darf zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten öffentlich zugängliche Straßen, Wege und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen verarbeiten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung derartiger Straftaten zu rechnen ist.
2Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4)
1Die Polizei darf von Personen, die sich in amtlichem Gewahrsam befinden, durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen längstens bis zum Ende des Tages nach deren Ergreifen Daten verarbeiten, wenn dies zum Schutz der Betroffenen oder der Vollzugsbediensteten oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist.
2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
3Eingriffe in ein durch Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung sind unzulässig.
4Bild- und Tonaufzeichnungen sind spätestens nach vier Tagen zu löschen, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung benötigt werden.
(5)
1Die Polizei darf bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in öffentlich zugänglichen Bereichen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verarbeiten, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Vollzugsbediensteten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
2Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung dienen.
3Absatz 4 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.
(6)
§ 37 und § 59 Absatz 4 bleiben unberührt.