§ 14 Datenverarbeitung zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenfällen

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf über
1.
Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
2.
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
3.
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
4.
Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen verarbeiten, soweit dies zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist.
2Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig.
(2)
Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhobenen personenbezogenen Daten, die in Dateien suchfähig gespeichert wurden, und Akten, die zur Person des Verantwortlichen angelegt wurden, sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen oder zu vernichten, sofern es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt.