Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten,
1.
soweit es im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr, zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben oder in Erfüllung einer Verpflichtung zur Amts- oder Vollzugshilfe,
2.
wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
3.
wenn dies zur Vorbereitung und Durchführung eines Einsatzes erforderlich ist, bei dem erfahrungsgemäß eine besondere Gefährdungslage besteht,
4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Opfer einer Straftat werden wird, und dies zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe erforderlich ist,
5.
wenn die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, und dies zum Schutz der gefährdeten Person erforderlich ist,
6.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Erhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist,
7.
über Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(2)
Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung in diese nach § 5 eingewilligt hat.