§ 10 Grundsätze der Datenverarbeitung

Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Die Polizei darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies durch dieses Gesetz zugelassen ist.
2Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Datenverarbeitung bleiben unberührt.
(2)
1Personenbezogene Daten sollen bei der betroffenen Person oder öffentlichen Stellen erhoben werden.
2Ohne deren Kenntnis dürfen sie bei anderen nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung bei den betroffenen Personen oder bei öffentlichen Stellen
1.
nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
2.
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, oder
3.
die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.
(3)
1Personenbezogene Daten sollen offen erhoben werden.
2Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar ist, ist zulässig, wenn durch anderes Handeln die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet würde und die Maßnahme nicht gezielt verdeckt wird.
3Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen nur zulässig, wenn die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe bei anderem Handeln aussichtslos wäre oder wenn dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht.
(4)
1Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten erhoben, sind diese in geeigneter Weise hinzuweisen auf
1.
die Rechtsgrundlage der Datenerhebung,
2.
eine im Einzelfall bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft und
3.
die beabsichtigte Verwendung der Daten.
2Dieser Hinweis kann unterbleiben, wenn er wegen der besonderen Umstände offenkundig nicht erforderlich ist oder wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet würden.