Langtitel:
Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei
Abkürzung:
PolDVG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 2019, S. 485
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2021 (HmbGVBl. S. 514)
(1)
1Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit die Vollzugspolizei (Polizei) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten zur Gefahrenabwehr verarbeitet.
2Zu den in Satz 1 genannten Aufgaben gehört auch die Erhebung und weitere Verarbeitung von Daten
1.
zur Verhütung von Straftaten und zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und
2.
zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen.
(2)
Mit diesem Gesetz werden auch Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr getroffen.
(3)
1Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) stellen insbesondere die Befugnisse in Abschnitt 2 dieses Gesetzes und § 51 zugleich spezifische Bestimmungen im Sinne von Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 dar.
2§ 4 dieses Gesetzes stellt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 eine spezifische Regelung im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 dar.
3Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar.