§ 25 Datenabgleich

Langtitel:
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
HSOG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2005 S. 14
Ausfertigungsdatum:
14.01.2005
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (GVBl. S. 150, 159)
(1)
1Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten der in den §§ 6 und 7 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen mit automatisiert gespeicherten Daten der Polizeibehörden und Polizeidienststellen des Bundes und der anderen Länder abgleichen.
2Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizeibehörde nur abgleichen, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich erscheint.
3Die Polizeibehörden können ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
4Die betroffene Person kann angehalten und für die Dauer des Datenabgleichs festgehalten werden.
5§ 18 bleibt unberührt.
(2)
Die Gefahrenabwehrbehörden können personenbezogene Daten mit ihren automatisiert gespeicherten Daten unter den Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 20) abgleichen.
(3)
Besondere Rechtsvorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.