§ 9 Zuziehung von Zeugen

Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570)
Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des Pflichtigen weder dieser noch eine seinem Haushalt oder seinem Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten, Kreisbediensteten oder Polizeivollzugsbeamten als Zeugen zuzuziehen.