§ 67 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352)
(1)
1Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht.
2Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.
(2)
Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
1.
der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Geltendmachung der Einwendungen wegen der Forderung Klage erhoben hat oder
2.
der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
(3)
Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.