§ 58 Verfahren

Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352)
(1)
Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den §§ 864 bis 870a der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
(2)
1Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sollen nur beantragt werden, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.
2Die erforderlichen Anträge stellt die Vollstreckungsbehörde.
(3)
Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.
(4)
Die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts, mit der die Geldleistung gefordert wird, unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts.