§ 44 Mehrfache Pfändung einer Sache

Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352)
(1)
Wenn dieselbe Sache für verschiedene Vollstreckungsbehörden oder für eine Vollstreckungsbehörde und durch Gerichtsvollzieher gepfändet worden ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.
(2)
Verwertet wird für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.
(3)
Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt.
(4)
1Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet worden ist, anzuzeigen.
2Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen.
3Verteilt wird nach §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.
(5)
Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet worden ist.