§ 34 Verfahren bei der Pfändung

Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352)
(1)
Sachen, die im Gewahrsam des Pflichtigen sind, pfändet die Vollstreckungsbehörde dadurch, dass der Vollziehungsbeamte die Sachen in Besitz nimmt.
(2)
1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Pflichtigen zu lassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird.
2Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Pflichtigen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht worden ist.
(3)
Die Vollstreckungsbehörde hat dem Pflichtigen die Pfändung mitzuteilen.
(4)
Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
(5)
1Die §§ 811 bis 811c, 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4 der Zivilprozessordnung sowie andere Vorschriften, die für die Pfändung von Sachen Beschränkungen und Verbote vorsehen, sind entsprechend anzuwenden.
2An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.