§ 33a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352)
Hat der Pflichtige die Durchsuchung (§ 7) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft nach § 27 ohne Setzen einer Zahlungsfrist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und abweichend von § 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 abnehmen.