§ 21 Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570)
1Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend.
2Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind auch die Vorschriften der §§ 740, 741, 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.