§ 19 Mahnung

Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570)
(1)
1Der Pflichtige ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen.
2Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheids fällig wird.
(2)
1Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.
2Sie ist dem Pflichtigen schriftlich zu übermitteln.
3Bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, wenn allgemein zugängliche Netze benutzt werden.
4Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
(3)
Von der Mahnung kann abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.
der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
2.
die Mahnung infolge eines in der Person des Pflichtigen liegenden Hindernisses diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.
(4)
1Ohne Mahnung können vollstreckt werden:
1.
2Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
2.
Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.
(5)
Geldleistungen, die zu bestimmten Zeitpunkten periodisch zu erbringen sind, können durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung angemahnt werden.