Langtitel:
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Abkürzung:
HessVwVG
Normgeber:
Land Hessen
Fundstelle:
GVBl. I 2009 S. 2
Ausfertigungsdatum:
12.12.2008
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570)
(1)
Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)
1Die Niederschrift muss enthalten:
1.
2Ort und Zeit der Aufnahme,
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4.
die Namen hinzugezogener Zeugen,
5.
die Unterschriften der Personen zu Nr. 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
6.
die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3)
Konnte einem der Erfordernisse in Abs. 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4)
Wird in Abwesenheit des Pflichtigen vollstreckt, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.