Langtitel:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
Kurztitel:
Brüssel IIa-Verordnung
Abkürzung:
Brüssel IIa-VO
Normgeber:
Europäische Union
Fundstelle:
ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1
Ausfertigungsdatum:
27.11.2003
Stand:
Geändert durch VO (EG) 2116/2004 vom 02.12.2004, ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 1; berichtigt durch ABl. L 99 vom 15.04.2016, S. 34.
(1)
Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a)
in dessen Hoheitsgebiet
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beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
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die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
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der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
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im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
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der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
-
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat;
b)
dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.
(2)
Der Begriff „domicile“ im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und Irlands.