Art. 4 Versicherungsfreiheit

Langtitel:
Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes
Abkürzung:
SiGjurVD
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
-
Ausfertigungsdatum:
27.12.1999
Stand:
Zuletzt geändert durch § 6 G zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10.3.2023 (GVBl. S. 80)
Rechtsreferendaren wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.