Langtitel:
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
PAG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1978, S. S=561
Ausfertigungsdatum:
14.09.1990
Stand:
Zuletzt geändert durch § 1 G zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Polizeiorganisationsgesetzes vom 24.3.2023 (GVBl. S. 98)
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.