Langtitel:
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
PAG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1978, S. S=561
Ausfertigungsdatum:
14.09.1990
Stand:
Zuletzt geändert durch § 1 G zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Polizeiorganisationsgesetzes vom 24.3.2023 (GVBl. S. 98)
(1)
Zwangsmittel sind:
1.
Ersatzvornahme (Art. 72),
2.
Zwangsgeld (Art. 73),
3.
unmittelbarer Zwang (Art. 75).
(2)
Sie sind nach Maßgabe der Art. 76 und 81 anzudrohen.
(3)
Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.