Langtitel:
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Kurztitel:
Landkreisordnung
Abkürzung:
LKrO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1952, S. S=39
Ausfertigungsdatum:
22.08.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch § 3 G zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 (GVBl. S. 674)
(1)
Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
(2)
1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen.
2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.