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Art. 41 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit

Langtitel:
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Kurztitel:
Landkreisordnung
Abkürzung:
LKrO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1952, S. S=39
Ausfertigungsdatum:
22.08.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch § 3 G zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 (GVBl. S. 674)
(1)
Der Kreistag beschließt in Sitzungen.
(2)
Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3)
1Wird der Kreistag zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
2Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.