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Art. 11 Kreiseinwohner und Kreisbürger

Langtitel:
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Kurztitel:
Landkreisordnung
Abkürzung:
LKrO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1952, S. S=39
Ausfertigungsdatum:
22.08.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch § 3 G zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 (GVBl. S. 674)
(1)
1Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohner.
2Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten.
3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2)
Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.