Start | Gesetze | LKrO | Art. 100

Art. 100 Bestellung eines Beauftragten

Langtitel:
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Kurztitel:
Landkreisordnung
Abkürzung:
LKrO
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
GVBl. 1952, S. S=39
Ausfertigungsdatum:
22.08.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch § 3 G zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9.12.2022 (GVBl. S. 674)
(1)
Ist der geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfähigkeit des Kreistags oder durch seine Weigerung, gesetzmäßige Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Landrat ermächtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands für den Landkreis zu handeln.
(2)
1Weigert sich der Landrat oder ist er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehörde den gewählten Stellvertreter des Landrats, für den Landkreis zu handeln, solange es erforderlich ist.
2Ist kein gewählter Stellvertreter des Landrats vorhanden oder ist auch er verhindert oder nicht handlungswillig, so handelt die Rechtsaufsichtsbehörde für den Landkreis.
(3)
Die Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand anders nicht beheben lässt, den Kreistag auflösen und dessen Neuwahl anordnen.