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Art. 1 Gesetzliche Feiertage

Langtitel:
Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
Kurztitel:
Feiertagsgesetz
Abkürzung:
FTG
Normgeber:
Freistaat Bayern
Fundstelle:
-
Ausfertigungsdatum:
21.05.1980
Stand:
Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26.3.2019 (GVBl. S. 98)
(1)
Gesetzliche Feiertage sind
1.
im ganzen Staatsgebiet Neujahr, Heilige Drei Könige (Epiphanias), Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen, Erster Weihnachtstag, Zweiter Weihnachtstag,
2.
in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Mariä Himmelfahrt.
(2)
In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.
(3)
1Das Landesamt für Statistik stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten.
2Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.